Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei!

Für den 12.10.2021 hatte das Kölner Landgericht „Doctors for Choice Germany e.V.“ (als Klägerin) und Klaus Günter Annen (als Beklagten) zum Gütetermin eingeladen.
Die Klägerin fordert Löschung bzw. Rückgabe des Domainname „www.doctorsforchoicegermany.de“ wegen angeblicher „Namensrechtsverletzung durch Registrierung und Nutzung einer Internet-Domain.

Mit Lügen, in Verbindung mit Geld und entsprechenden Anwälten (?) und Gerichten (?) läßt sich auch in unserem „deutschen Staate“ noch so einiges bewirken.
„Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei“, heißt ein altes Sprichwort.
Doch auch dieser italienische Spruch „Geld öffnet alle Türen, außer die Himmelstür!“ trifft voll ins Schwarze.

14.Oktober 2021: Das nun die Lobbyisten des Todes, also Menschen, die sich gegen das Menschenrecht auf Leben für ALLE einsetzen und/oder an der Reduktion von Kindern durch Tötung nach §218 beteiligen, sich über einen Gerichtsbeschluß* freuen, der unserer Meinung nach nicht mit geltendem Recht vereinbar ist … stört uns wenig.
Diese Irrenden und gegen GOTT arbeitenden armen Geschöpfe wünschen wir dennoch ein rechtzeitiges „mea culpa“ … denn sonst sieht ihre „ewige Zukunft“ bitter aus.
(*Ein Gerichtsbeschluß liegt am 14.10.2021 noch nicht vor)
Nachfolgend einige Meldungen:

Nochmals kurz die Fakten:
15.07.2019: TAZ berichtet über das Vorhaben einer Vereinsgründung von Alicia Baier
16.07.2019: Erwerb und Registrierung der Domain www.doctorsforchoicegermany.de
20.09.2019: Vereinssatzung für „DoctorsforChoice“
16.11.2019: offizielle Gründung und Gründungsfreier von „Doctorsforchoice“
23.12.2019: Eintrag in das Vereinsregister unter VR 37874 B
25.04.2020: E-Mail an die DENIC mit der Bitte um Bekanntgabe des Domaininhabers
– Aus der E-Mail an die DENIC von Leonie Kühn, stellvertr. Vortsitzende des
Vereins „DoctosrforChoice“, geht zweifesfrei hervor, daß vorrangig die
„Verlinkung auf „www.menschenrechte.online“ störte, weil die Inhalte
„die unserem Verein konträr entgegenstehen.“

„DENIC“ läßt sich vom Anwaltsschreiben beeindrucken, sperrt zunächst die
Domain und überträgt dann, ohne den eingetragenen Besitzer zu fragen, die
Rechte an „DoctorsforChoice“ … ohne entstandenen Kosten auszugleichen.

Daß wir in einem UNRECHTstaat leben und nicht selten der Recht bekommt,
der die „Muskeln zeigt“ und die finanziellen Mittel hat … wen wundert es?

Die menschenverachtende Organisation „Pro Familia„, welche für mindestens 5.000 Kindstötungen im Mutterleib jährlich direkt oder indirekt verantwortlich ist, erdreist sich, etwas über Recht oder Unrecht sagen zu wollen.
Wenn ein Domainname erworben wurde,
um damit zB einen Versuch zu starten, Kinder vor dem Abtreibungsmord zu retten, so muß das immer rechtmäßig sein. Daran ändert auch nichts, wenn sich drei Monate nach dem Domainerwerb tatsächlich ein Verein mit diesem Namen gründet und neben einer genutzten existierender Domain (www.doctorsprochoice.de) auch noch www.doctorsprochoicegermany.de) beanspruchen will:
Doch ist Deutschland „läuft das Gesetz“ in vielen Fällen ohne Moral und mir vorhandenen finanziellen Mitteln läßt sich vieles durchsetzen, auch ein UNRECHT !

Natürlich ist die Kasseler Kinderabtreiberin Nora Ssàsz eine der ersten, die ihre Freude auf Twitter zum Ausdruck bringt.

Auch Stephanie Schlitt, stellvertretende Bundesvorsitzende der „Pro Familia“, die den Weg in eine Kultur des Todes mit gestaltet, freut sich mit „Doctors for Choice“ (Wir sagen: Mediziner des Todes)

Zur Stellungnahme des menschenverachtenden Vereins „DoctorsforChoiceGermany“

12. Oktober 2021: Die Entscheidung des Landgerichts Köln steht noch aus.
– Es darf aber erwartet werden, daß das Landgericht seiner Linie und der des Oberlandesgericht Köln treu geblieben ist.

11. Oktober 2021: Schreiben an Land- und Oberlandesgericht Köln

06. Oktober 2021: Eingang des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln

05. Oktober 2021: Schreiben an das Landgericht Köln

29. September 2021: Schreiben des Oberlandesgericht Köln

14. September 2021: Beschluß des Landgerichts Köln

09. September 2021: Eingangsbestätigung des Oberlandesgericht Köln

03. September 2021: Sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln

05. August 2021: Eingang des Beschlusses des Landgericht Köln vom 28.7.2021

hier zum kpl. beschluss als pdf-dok

13. August 2021: Schreiben des Landgericht Köln

13. Juli 2021: Schreiben des Landgericht Köln / Terminverlegung

12. Juli 2021: Schreiben des Landgericht Köln an Rae Hoffmann /Dr. Elberling

06. Juli 2021: Schreiben an das Landgericht Köln

28. Juni 2021: Landgericht Köln übersendet Schriftsatz von RA Dr. Elberling

15. Juni 2021: Schreiben an das Landgericht Köln

01. Juni 2021: Landgericht Köln übersendet Schriftsatz von RA Dr. Elberling vom 24.Mai 2021 (hier als pdf-Dok.)

Schriftsatz als Beweis

25. Mai 2021: Schreiben an das Landgericht Köln / Zusendung des PKH-Antrag

11. Mai 2021: Schreiben des Landgericht Köln / PKH-Antrag

10. Mai 2021: Schreiben an das Landgericht Köln / Erinnerung

22. März 2021: Schreiben an das Landgericht Köln

04. März 2021: Ladung des Landgerichts Köln zum Gütetermin am 22.06.2021

10. Juli 2020: Schreiben der RAe Alexander Hoffmann/ Dr. Björn Elberling, Kiel

– Eine Namensanmaßung, wie Dr. Elberling es bezeichnet, kann nicht vorliegen, da der Verein erst 4 Monate nach Erwerb des Domainnamens gegründet wude.
Bitte Haus- und Sachverstand einschalten

(Dokumente als pdf-Datei)

Zum Sachverhalt:
15.7.2019: TAZ veröffentlicht einen Artikel über die heutige Abtreiberin und Vereinsvorsitzende von „DoctorsforChoiceGermany“, Alicia Baier, mit dem Titel „Damit Frauen die Wahl haben“.
In diesem Artikel erklärte Baier, daß sie dabei sei, den Verein „Doctors for Choice Germany“ zu iniziieren. Die Webseiten-Domain dafür habe sie schon beantragt.


Der Verein wurde dann tatsächlich gegründet, doch einige Monate später. Die feierliche Gründungsveranstaltung fand am 16.11.2019 in Berlin (TAZ berichtete darüber ebenfalls) statt. Die Vereinssatzung wurde am 30.09.2019 erstellt und der Eintrag ins Vereinsregister am 23.12.2019 veranlaßt.
– Die Aussage von Baier ist offensichtlich eine Lüge, denn wäre die Webseiten-Domain „www.doctorsforchoicegermany.de“ tatsächlich „beantragt“ gewesen, dann hätte der Beklagte diese nicht 16.7.2019 erwerben und auf seinen Namen registrieren können.
Wieso soll man ein Recht an einem Domainnamen für einen Verein haben, der noch nicht einmal gegründet war …. nur ein Vorhaben einer Vereinsgründung ergeben noch lange keine diesbezüglichen Ansprüche!
– Wenn der Beklagte nach dem Lesen des TAZ-Artikels eine neue Idee für eine weitere Aktivität in Sachen „Menschenrecht auf Leben für ALLE“ hatte und einen Domainnamen registrieren ließ, was ist daran zu beanstanden?
– Der Verein „Doctors for Choice“ trat nach seiner Gründung mit dem Namen „www.doctorsforchoice.de“ in die Öffentlichkeit. Warum soll es nun auch noch einen zweiten Domainnamen und glaubt, darauf ein Anrecht zu haben.

(Als Beweis: Auszug aus dem Vereinsregister vom 5.2.2020)

So ging`s los:

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