Immer häufiger muß man sich, Anno 2025, die Frage stellen:
Ist es überhaupt noch möglich, seine Meinung öffentlich zu äußern oder begibt man sich in Gefahr, von Medien und der Justiz verfolgt und letztendlich mundtot gemacht zu werden?
Demokratie = Meinungs- und Versammlungs-Freiheit!!!
Wir sollten uns verstärkt in Erinnerung bringen, was höchste deutsche Gerichte zur Meinungsfreiheit ausgesagt haben und fordern, daß diese Beurteilung wieder mehr Beachtung finden und in der Rechtssprechung real umgesetzt werden
oder
ist das alles „Schnee von gestern“?
Nicht umsonst steht der Spruch: Wer in der Demokratie schläft, wacht in einer Diktatur auf!
Gerade im öffentlichen Meinungskampf sind aber überspitzte und polemische Äußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. (BVerfG, NJW 1991, 95 (96))
Eine Demokratie lebt von Rede und Gegenrede, von Widerspruch zu herrschenden Vorstellungen. Meinungsfreiheit ist ein Minderheitsrecht. (BVerfG, Urt. v. 17.8.1956 – 1BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (205); BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208); BVerfG, Urt. v. 3.10.1969 – 1 BvR 46/65, BVerfGE
27, 71 (81); Kirchhof, DÖV 2024, 1 „); (Masing, JZ 2012, 585 (586))
Die Übertreibung ist – nicht nur in der Satire, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung – ein
grundsätzlich legitimes Mittel, um auf die eigene Position aufmerksam zu machen.
(S. etwa BVerfG, NJW 1983, 1415; BGH, NJW 1987, 1398
Diese Überzeugung bildet sich ab in einem weiten Verständnis der Meinungsfreiheit, das Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie „begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos“ sind.
(BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994,)