Nadine Dunst-Ender – Rankweil

Nadine Dunst-Ender (*1980) läßt sich in „vorarlberg.speakerinnen.org“ als „Digitale Kommunikationsfrau, Creatorin, Coachin und Comedienne“ vorstellen. (Nun wissen Sie genau, was Nadine so treibt…oder nicht?).
Sie lebt mit ihren beiden Kindern in Rankweil/Vorarlberg und widmet sich, nachdem sie als
„grüne katholische Kandidatin“ 2020 bei der Bürgermeistwahl durchgefallen ist, nun offensichtlich verstärkt gegen ein Menschenrecht auf Leben für ALLE.
In Video-Clips bringt die „Comediene“ u.a. auch ihre Einstellung zum Recht der ungeborenen Kinder und dem Unrecht der Mütter zum Ausdruck, wobei sie für die Mutter ein angebliches Entscheidungsrecht über Leben oder Tod des Kindes fordert. Die Kinderabtreibung sollte niederschwellig und zumindest in allen Krankenhäusern durchgeführt werden können, wobei die kostenfrei erfolgen soll.

Mit Schwester Nicole Ender-Jöchl (Rankweil), Isabell Roth sei Nadine Dunst-Ender mit im Kernteam des aktuell in Gründung befindlichen Vereins, der sich für eine Legalisierung einer kostenlosen Kinderabtreibung (Anm.: Streichung des § 96/97 StGB und somit Tötung vor der Geburt ohne Zeitlimit)) einsetzt, für kostenlose Verhütungsmittel plädiert und insgesamt die weltweit die aktive „Pro-Choice Bewegung“ unterstützt.
(Nadine auf google, Facebook sowie Instragram/Instagram1; Nicole auf Facebook sowie Instagram,
Pro Choice Vorarlberg … die Menschenrechtsgegner sind gut vernetzt und sehr aktiv)

Wenn junge Frauen, die sich durch den feministischen Mainstream haben umpolen lassen, für eine straffreie Tötung des ungeborenen Kindes einsetzen, so Mutter das will, mag man diese bodenlosen Dummheit noch halbwegs entschuldigen,
aber
wenn Mütter, die bereits Kind(ern) das Leben geschenkt und somit das Wunder der Geburt erfahren haben, sich vehement für ein vermeintliches Recht auf Tötung vor der Geburt einsetzen, so ist das schlicht „niederträchtig und menschenverachtend“.
Wodurch und was ist in diesen Müttern alles zerbrochen, wenn eine solch kaltherzige Haltung auch noch öffentlich bekundet wird…meinst sind es persönliche Enttäuschungen … doch das Kind muß dafür sterben!

Nadine Dunst-Ender, Vize-Bürgermeisterin Sandra Schoch und Meri Disoski (alle der „Grünen Spezis“ zugehörig) sind letztendlich die Hauptverantwortlichen, was sich nun vor dem Bregenzer „Tötungs-LKH“ abspielt:
Sie organisierten eine sogenannte „menschliche Bannmeile“, lassen sich diesen Event auch noch -von außen durch Kuchen oder Eisspenden – versüßen und wollen somit verhindern, daß
Lebensrechtler – am Ort des Geschehens – nicht mehr für Frauen in Notsituation beten können
und
Lebensrechtler – am Ort des Geschehens – nicht mehr den Frauen in Notsituation Hilfe anbieten können

„Pro Choicer“ (Kämpfer gegen ein Menschenrecht auf Leben für Alle), wollen somit sicherstellen, daß die Kinderabtreiber mit ihren Helfern möglichst störungsfrei töten können und nicht mehr durch Präsenz der Lebensrechtler an das verabscheuungswürdige Verbrechen (Anm.: Aussage einiger Päpste über die Kinderabtreibung) erinnert werden. „Pro Choicer“ wollen nicht, daß Kinderabtreiber und ihre Helfer über die Kindstötung nachdenken und sich womöglich rückbesinnen zum Leben, zu GOTT und seinen Geboten.

Sie wollen ihre „Hände in Unschuld waschen“, wie
einst Pilatus!

FAZIT:
Eine solche Kälte, eine solche Herzlosigkeit, eine solche Verachtung gegen unschuldige, wehrlose und noch nicht geborene Kinder fordert seinen hohen Tribut und wird den ZORN GOTTES nach sich ziehen.
Täuscht Euch nicht! GOTT läßt seiner nicht spotten!!

Nachtrag am 29.8.2024/10:00

Offensichtlch sind der ex. Katholikin Nadine Dunst-Ender und vielen Usern nicht/nicht mehr bekannt, welche Folgen eine Abtreibung (die Tötung eines unschuldigen und wehrlosen Kindes) hat.

Die kath. Kirche lehrt verbindlich für jeden Menschen:

…dass sich die Lehre der Kirche über die Abtreibung nicht geändert hat und sich nicht ändern kann. Diese Lehre wird in den Nummern 2270-2273 des Katechismus der Katholischen Kirche mit folgenden Worten dargelegt:

„Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins sind dem menschlichen Wesen die Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben. „Noch ehe ich dich im Mutterleib formte, habe ich dich ausersehen, noch ehe du aus dem Mutterschoß hervorkamst, habe ich dich geheiligt“ (Jer 1,5) „Als ich geformt wurde im Dunkeln, kunstvoll gewirkt in den Tiefen der Erde, waren meine Glieder dir nicht verborgen“ (Ps 139,15)“.

Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch verwerflich erklärt, eine Abtreibung herbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und ist unveränderlich. Eine direkte, das heißt eine als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar: „Du sollst … nicht abtreiben noch ein Neugeborenes töten“ (Didaché 2,2). Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Gaudium et spes, 51,3).

Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen. Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation. „Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu“ (CIC, can. 1398), so dass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt’ 1463 (CIC, can. 1314) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen (CIC, cann. 1323-1324). Die Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schwere des begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden Schaden auf, der dem unschuldig getöteten Kind, seinen Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird.

Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf Leben bildet ein grundlegendes Element der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung. „Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und von der staatlichen Macht anerkannt und geachtet werden: Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuen noch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar. Sie gehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes, aus dem sie ihren Ursprung genommen hat. Unter diese fundamentalen Rechte muss man in diesem Zusammenhang zählen: das Recht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tod“ (Donum vitae, 3). „In dem Augenblick, in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt, den die bürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muss, leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Wenn die Staatsmacht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt, und in besonderer Weise dessen, der am schwächsten ist, dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben … Als Folge der Achtung und des Schutzes, die man dem Ungeborenen vom Augenblick seiner Empfängnis an zusichern muss, muss das Gesetz die geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen“ (Donum vitae, 3).“

In der Enzyklika Evangelium vitae hat Papst Johannes Paul II. diese Lehre mit seiner Autorität als oberster Hirte der Kirche bestätigt: „Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen — die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben — dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (Nr. 62).

Was die Abtreibung in einigen schwierigen und komplexen Situationen anbelangt, gilt die klare und genaue Lehre von Papst Johannes Paul II.: „Gewiss nimmt der Entschluss zur Abtreibung für die Mutter sehr oft einen dramatischen und schmerzlichen Charakter an, wenn die Entscheidung, sich der Frucht der Empfängnis zu entledigen, nicht aus rein egoistischen und Bequemlichkeitsgründen gefasst wurde, sondern weil manche wichtigen Güter, wie die eigene Gesundheit oder ein anständiges Lebensniveau für die anderen Mitglieder der Familie gewahrt werden sollten. Manchmal sind für das Ungeborene Existenzbedingungen zu befürchten, die den Gedanken aufkommen lassen, es wäre für dieses besser nicht geboren zu werden. Niemals jedoch können diese und ähnliche Gründe, mögen sie noch so ernst und dramatisch sein, die vorsätzliche Vernichtung eines unschuldigen Menschen rechtfertigen“ (Evangelium vitae, 58).

Was die Problematik bestimmter medizinischer Maßnahmen zur Bewahrung der Gesundheit der Mutter betrifft, muss man genau zwischen zwei Tatbeständen unterscheiden: auf der einen Seite dem Eingriff, der den Tod des Fötus direkt herbeiführt und manchmal auf unangemessene Weise als „therapeutische“ Abtreibung beschrieben wird, was niemals erlaubt sein kann, da es sich um die direkte Tötung eines unschuldigen menschlichen Wesens handelt; auf der anderen Seite einem Eingriff, der in sich nicht die Abtreibung bezweckt, jedoch als Nebeneffekt den Tod des Kindes zur Folge haben kann: „Wenn z.B. die Rettung des Lebens der zukünftigen Mutter, unabhängig von ihrem Zustand der Schwangerschaft, dringend einen chirurgischen Eingriff oder eine andere therapeutische Behandlung erfordern würde, die als keineswegs gewollte oder beabsichtigte, aber unvermeidliche Nebenfolge den Tod des keimenden Lebens zur Folge hätte, könnte man einen solchen Eingriff nicht als einen direkten Angriff auf schuldloses Leben bezeichnen. Unter solchen Bedingungen kann die Operation erlaubt sein wie andere vergleichbare ärztliche Eingriffe, immer vorausgesetzt, dass ein hohes Gut, wie es das Leben ist, auf dem Spiele steht, dass der Eingriff nicht bis nach der Geburt des Kindes verschoben werden kann und kein anderer wirksamer Ausweg gangbar ist“ (Pius XII., Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses der „Front der Familie“ und des Verbandes der kinderreichen Familien, 27. November 1951).

(Hier zuim Originaltext)

Jetzt schimpft die Ulknudel wie ein Rohrspatz (Instagram „ProChoiceVorarlberg 29.8.24“)

Nadine Dunst-Ender ist eine Person der Öffentlichkeit. Sie engagiert sich medienwirksam gegen das Menschenrecht auf Leben für ALLE (!) und hat eigenst den Verein „ProChoiceVorarlberg“ gegründet bzw. ist noch in Gründung

Warum sollte man nicht den Namen der Ulknudel Dunst-Ender in Verbindung mit der Kinderabtreibung nennen dürfen?

(lk. Screenshot als Beweis(Instagram 29.8.24)