EGMR: …“Recht und Moral voneinander abweichen können“

„Was die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Konzentrationslager von Auschwitz und den Holocaust angeht,
weist der Gerichtshof erneut darauf hin,
dass die Auswirkung einer Meinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die Äußerung getätigt wurde, losgelöst werden kann.

Die Bezugnahme auf den Holocaust muss auch im speziellen Zusammenhang der deutschen Geschichte betrachtet werden.

Angesichts des konkreten Wortlauts des Flugblatts kann sich der Gerichtshof jedoch der Deutung durch die innerstaatlichen Gerichte nicht anschließen,
wonach der Beschwerdeführer die Ärzte und ihre beruflichen Tätigkeiten mit dem Nazi-Regime verglichen habe.

Die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach die Tötung von Menschen in Auschwitz zwar rechtswidrig, aber unter dem Nazi-Regime erlaubt und nicht unter Strafe gestellt gewesen sei, kann auch als Art und Weise verstanden werden,
ein Bewusstsein für den allgemeineren Umstand zu schaffen, dass Recht und Moral
voneinander abweichen können
.

(„EGMR“: Individualbeschwerde Nr 3690/10 Rechtssache A. ./. Deutschland Entscheidung vom 26.November 2015)

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