COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt;
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind – Atemnot,
– neu auftretender Husten,
– Fieber und
– Geruchs- oder Geschmacksverlust,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
2.eine geimpfte Person eine asymptomatische Person,
die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
3.ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form,
wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht
und
seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind
oder
b)bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
4.eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
5.ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form,
wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
6.eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
a)das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder
b)im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
7.ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form,
wenn
die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind
und
die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung
oder
auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt
und
a)vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b)im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt
oder
c)von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen
oder
überwacht wurde,
(Im Sinne dieser Verordnung ist)
8.auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.
Quelle: „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“
Erklärung:
Der Begriff asymptomatisch („ohne Symptome“) wird für Infektionen bzw. Erkrankungen ohne Krankheitszeichen verwendet.
In der Medizin werden alle Anzeichen, die im Zusammenhang mit einer Krankheit auftreten, als Symptome zusammengefasst.
Man unterscheidet dabei, ob diese vom Patienten selbst wahrgenommen werden (subjektives Symptom) oder vom Arzt (objektives Symptom).
Bildet sich eine Krankheit ohne solche erkennbaren Symptome aus, spricht man von einem asymptomatischen Verlauf.
Lassen Sie sich bitte diesen Gesetzestext Jakob Tscharntke, Pastor der evangelischen Freikirche Riedlingen, ganz einfach erklären.
Wer hat heute noch den Mut, den „eingeleiteten CoronaCaust“ deutlich zu widersprechen? „Wenn Sie nichts tun, tun es andere, aber anders als Sie es wollen“